Sat­zung der Gesell­schaft für Ara­bi­sches und Isla­mi­sches Recht e.V. (i.d.F. vom 20.2.2021)

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Arti­kel 1:

Name

Der Ver­ein erhält den Namen:

“Gesell­schaft für ara­bi­sches und isla­mi­sches Recht e. V“

Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

Arti­kel 2:

Ver­eins­zweck

  1. Der Zweck des Ver­eins ist es zum gegen­sei­ti­gen Ver­ständ­nis der Rechts­sys­teme und der Rechts­pra­xis des euro­päi­schen und des isla­mi­schen, ins­be­son­dere des ara­bi­schen Raums beizutragen.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­dere ver­wirk­licht durch:
  • natio­nale und inter­na­tio­nale Begeg­nun­gen von Inter­es­sen­ten aus Wis­sen­schaft und Praxis;
  • die Durch­füh­rung von Veranstaltungen;
  • die Anre­gung und För­de­rung rechts­wis­sen­schaft­li­cher und prak­ti­scher Arbei­ten und
  • die Her­aus­gabe geeig­ne­ter Publikationen.

Arti­kel 3:

Selbst­lo­sig­keit, Gemeinnützigkeit

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Ver­ein ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­mä­ßige Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßige Ver­güns­ti­gun­gen begüns­tigt werden.
  3. Der Ver­ein finan­ziert sich durch Bei­träge und Spen­den, er erstrebt kei­nen Gewinn. Er darf inso­weit Ver­mö­gen erwer­ben, als er es zur Erfül­lung sei­ner sat­zungs­mä­ßi­gen Auf­ga­ben benö­tigt und darf die­ses Ver­mö­gen nur für sat­zungs­mä­ßige Zwe­cke verwenden.

Arti­kel 4:

Sitz

  1. Sitz des Ver­eins ist Köln.
  2. Der Sitz des Ver­eins kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung an einen ande­ren Ort ver­legt werden.

Arti­kel 5:

Mit­glied­schaft

  1. Der Ver­ein besteht aus natür­li­chen und juris­ti­schen Personen.
  2. Über die Auf­nahme eines Mit­glieds ent­schei­det der Vor­stand. Der Auf­nah­me­an­trag ist schrift­lich zu stel­len; beschließt der Vor­stand dage­gen, ent­schei­det die Mitgliederversammlung.

Arti­kel 6:

Mit­glieds­bei­trag

  1. Jedes Mit­glied ver­pflich­tet sich zur Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges, des­sen Höhe von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt wird. In beson­de­ren Fäl­len, vor allem bei noch in der Aus­bil­dung befind­li­chen Mit­glie­dern, kann der Vor­stand von der Erhe­bung des Bei­tra­ges absehen.
  2. Die Mit­glieds­bei­träge sind Jah­res­bei­träge und jeweils zum 1. Januar im vor­aus fällig.
  3. Durch Beschluss des Vor­stands kann ein Mit­glied von der Mit­glie­der­liste gestri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung die Zah­lung bereits fäl­lig gewor­de­ner Mit­glieds­bei­träge unter­lässt. Die erste Mah­nung ist erst einen Monat nach Fäl­lig­keit zuläs­sig. Die wei­tere Mah­nung ist 3 Monate spä­ter per Einschreiben/Rückschein zu über­mit­teln; sie muss den Hin­weis auf die bevor­ste­hende Strei­chung ent­hal­ten. Diese darf erst beschlos­sen wer­den, wenn nach dem Ablauf wei­te­rer zwei Monate ab Zugang der zwei­ten Mah­nung die Schuld nicht rest­los getilgt ist. Die Strei­chung ist dem Betrof­fe­nen mitzuteilen.

Arti­kel 7:

Ver­lust der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet
  • mit dem Tod des Mit­glieds, bei juris­ti­schen Per­so­nen mit ihrer Auflösung,
  • durch schrift­li­che Austrittserklärung,
  • durch Aus­schluss aus der Vereinigung.
  1. Durch Beschluss des Vorstands gemäß Art. 6 Ziffer 3 der Satzung.
  2. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jah­res mög­lich. Er geschieht durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Frist.
  3. Ein Aus­schluss aus dem Ver­ein ist bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des zuläs­sig. Zur Aus­schlie­ßung befugt ist der Vor­stand, sofern der Aus­schluss ein­stim­mig erfolgt. Vor dem Aus­schluss ist das betrof­fene Mit­glied per­sön­lich oder schrift­lich zu hören. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied mit Ein­schrei­ben zuzu­stel­len. Es kann inner­halb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schrift­lich Beru­fung beim Vor­stand ein­le­gen. Über die Beru­fung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Macht das Mit­glied vom Recht der Beru­fung inner­halb der Frist kei­nen Gebrauch, unter­wirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Arti­kel 8:

Mit­glie­der­ver­samm­lung:

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt in jedem Geschäfts­jahr min­des­tens ein­mal zusam­men. Sie wird vom 1. Vor­sit­zen­den, im Falle sei­ner Ver­hin­de­rung vom 2. Vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Frist von min­des­tens einem Monat mit Angabe der Tages­ord­nung durch Einladung in Textform (Brief oder E-Mail ohne elektronische Signatur) an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse einberufen. Zudem wird die Einladung auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben. Die Frist beginnt bei Einladung in Textform mit deren Aufgabe beim Post­beförderungs­unternehmen bzw. mit deren Absendung per E-Mail, in der auch auf die Einstellung der Einladung auf der Homepage hingewiesen werden soll. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
    Auf Beschluss des Vor­stan­des oder auf Antrag eines Fünf­tels der Mit­glie­der des Ver­eins sind außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (online) oder in hybrider Form; darüber entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Erfolgt sie virtuell, findet sie in einem Chatroom oder per Video oder per Telefon in nur für Mitglieder zugänglicher Weise statt; erfolgt sie in hybrider Form, werden die virtuell teilnehmenden Mitglieder entsprechend zugeschaltet. Die Mitglieder erhalten hierfür das nur für die aktuelle Versammlung gültige und von ihnen geheim zu haltende Passwort schriftlich oder mit gesonderter E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse rechtzeitig mitgeteilt. Die Mitglieder haben sich unter Verwendung ihres Klarnamens oder ihrer dem Verein mitgeteilten E-Mail-Anschrift bzw. Telefonnummer anzumelden; der Vorstand prüft die Berechtigung in geeigneter Weise und hält das Ergebnis der Prüfung im Protokoll fest. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  3. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied, auch jede Ver­ei­ni­gung, je eine Stimme. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 10 Mit­glie­der anwe­send sind. Eine zweite mit glei­cher Tages­ord­nung ein­be­ru­fene Mit­glie­der­ver­samm­lung ist in jedem Falle beschlussfähig.
  4. Abwesende Mitglieder können sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand vertreten lassen. Der oder die Vollmachtgebende übermittelt dem oder der 1. Vorsitzenden des Vereins die erteilte schriftliche Vollmacht per E-Mail mit einem Scan der Vollmacht oder per Fax mindestens einen Tag vor der Sitzung, sofern nicht in einer Präsenz-Versammlung der oder die Bevollmächtigte das Original der Vollmacht in der Sitzung vorlegt.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand. Das Kura­to­rium kann dazu Vor­schläge machen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt den Geschäfts­be­richt des Vor­stan­des ent­ge­gen, prüft und geneh­migt die Jah­res­ab­rech­nung und ent­las­tet den Vorstand.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abge­lehnt. Bei Wah­len ist abso­lute Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich; wird diese nicht erreicht, so fin­det Stich­wahl statt. Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Mitglieder.
  7. Anträge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung sind vor dem Beginn der Ver­samm­lung nur zuläs­sig, wenn sie schrift­lich min­des­tens zwei Wochen vor Beginn der Ver­samm­lung beim Vor­stand per Post, Fax oder E-Mail ein­ge­reicht wer­den. Sie sind den Mit­glie­dern unver­züg­lich per Post, Fax oder E-Mail zuzu­lei­ten. Über ihre Behand­lung ent­schei­det die Mitgliederversammlung.
  8. In der Ver­samm­lung kön­nen Anträge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung als Dring­lich­keits­an­träge gestellt wer­den. Die Behand­lung erfor­dert jedoch eine ZweiDrittel-Mehrheit.
  9. Die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den in einem Pro­to­koll fest­ge­hal­ten, das vom 1. Vor­sit­zen­den und einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied unter­zeich­net wird.

Arti­kel 9:

Vor­stand

  1. Die Geschäfte des Ver­eins wer­den durch den Vor­stand geführt. Die­ser besteht aus dem 1. und 2. Vor­sit­zen­den und min­des­tens drei, höchs­tens fünf wei­te­ren Mit­glie­dern, die sämt­lich auf zwei Jahre gewählt wer­den. Die Amts­zeit endet mit Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung, die über die Ent­las­tung für das zweite Jahr nach dem Beginn der Amts­zeit beschließt. Schei­det ein Mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus dem Vor­stand aus, so kann der Vor­stand anstelle des aus­ge­schie­de­nen Mit­glieds ein Ersatz­mit­glied beru­fen. Die Beru­fung des Ersatz­mit­glie­des bedarf der Bestä­ti­gung durch die nächste ordent­li­che Mitgliederversammlung.
  2. Der Vor­stand ist berech­tigt, den Mit­glie­dern zusam­men mit der Tages­ord­nung Vor­schläge für die Wahl von Vor­stands­mit­glie­dern durch die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zu machen. Wahl­vor­schläge eines Mit­glieds müs­sen zwei Wochen vor dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim 1. Vor­sit­zen­den ein­ge­hen. Der 1. Vor­sit­zende ist ver­pflich­tet, aus allen Wahl­vor­schlä­gen eine Vor­schlags­liste zu erstel­len, die der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­zu­le­gen ist. Auf die Sat­zungs­be­stim­mun­gen über Wahl­vor­schläge ist im Ein­be­ru­fungs­schrei­ben aus­drück­lich hin­zu­wei­sen, falls die Wahl von Mit­glie­dern des Vor­stan­des Gegen­stand der Tages­ord­nung ist.
  3. Der Vor­stand beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vor­stand tritt auf Antrag des 1. Vor­sit­zen­den oder zweier sei­ner Mit­glie­der so oft zusam­men, als es das Inter­esse und die Zwe­cke des Ver­eins erfordern.
  5. Ver­tre­tungs­vor­stand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vor­sit­zende. Jeder von ihnen ver­tritt den Ver­ein allein. Der zweite Vor­sit­zende darf von sei­ner Ver­tre­tungs­macht im Innen­ver­hält­nis jedoch nur im Falle der Ver­hin­de­rung des ers­ten Vor­sit­zen­den Gebrauch machen.

Arti­kel 10:

Kura­to­rium

  1. Durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann dem Vor­stand ein Kura­to­rium zur Seite gestellt wer­den, das ihm bei der Errei­chung des Ver­eins­zwecks berät und unter­stützt. Er soll gewähr­leis­ten, dass die Arbeit des Ver­eins sei­ner Zweck­be­stim­mung entspricht.
  2. Die Mit­glie­der des Kura­to­ri­ums wer­den durch den Vor­stand für die Dauer von zwei Jah­ren gewählt, jedoch wird die erste Zusam­men­set­zung von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.
  3. Das Kura­to­rium besteht aus min­des­tens vier und höchs­tens zwölf Mitgliedern.

Arti­kel 11:

Rech­nungs­prü­fung

Das Rech­nungs­jahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezem­ber. Zur Kon­trolle der Rech­nungs­füh­rung und der Kasse wer­den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Rech­nungs­prü­fer und einen Stell­ver­tre­ter gewählt. Sie dür­fen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren. Sie erstat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht über ihre Tätigkeit.

Arti­kel 12:

Auf­lö­sung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins erfolgt durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von 2/3 der Mit­glie­der des Vereins.
  2. lm Fall der Auf­lö­sung ernennt die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen oder meh­rere Liqui­da­to­ren, die mit der Liqui­da­tion des Ver­eins betreut wer­den und zur Beglei­chung der Schul­den und Rege­lung des Aktiv­ver­mö­gens Voll­macht erhalten.
  3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins der Deut­schen Mor­gen­län­di­schen Gesell­schaft e.V., lm Neu­hei­mer Feld 330, 69120 Hei­del­berg zu, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige, mild­tä­tige oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.“

Arti­kel 13:

Sons­ti­ges

Soweit in die­ser Sat­zung nichts anders bestimmt ist, gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 21 ff. BGB.