Satzung der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht e.V. (i.d.F. vom 20.2.2021)
Die Satzung finden Sie hier als PDF
Artikel 1:
Name
Der Verein erhält den Namen:
“Gesellschaft für arabisches und islamisches Recht e. V“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Artikel 2:
Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist es zum gegenseitigen Verständnis der Rechtssysteme und der Rechtspraxis des europäischen und des islamischen, insbesondere des arabischen Raums beizutragen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- nationale und internationale Begegnungen von Interessenten aus Wissenschaft und Praxis;
- die Durchführung von Veranstaltungen;
- die Anregung und Förderung rechtswissenschaftlicher und praktischer Arbeiten und
- die Herausgabe geeigneter Publikationen.
Artikel 3:
Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.
- Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden, er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erwerben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt und darf dieses Vermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
Artikel 4:
Sitz
- Sitz des Vereins ist Köln.
- Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden.
Artikel 5:
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; beschließt der Vorstand dagegen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Artikel 6:
Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen, vor allem bei noch in der Ausbildung befindlichen Mitgliedern, kann der Vorstand von der Erhebung des Beitrages absehen.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar im voraus fällig.
- Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die weitere Mahnung ist 3 Monate später per Einschreiben/Rückschein zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Artikel 7:
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung,
- durch Ausschluss aus der Vereinigung.
- Durch Beschluss des Vorstands gemäß Art. 6 Ziffer 3 der Satzung.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Zur Ausschließung befugt ist der Vorstand, sofern der Ausschluss einstimmig erfolgt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Artikel 8:
Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform (Brief oder E-Mail ohne elektronische Signatur) an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse einberufen. Zudem wird die Einladung auch durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben. Die Frist beginnt bei Einladung in Textform mit deren Aufgabe beim Postbeförderungsunternehmen bzw. mit deren Absendung per E-Mail, in der auch auf die Einstellung der Einladung auf der Homepage hingewiesen werden soll. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. - Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (online) oder in hybrider Form; darüber entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Erfolgt sie virtuell, findet sie in einem Chatroom oder per Video oder per Telefon in nur für Mitglieder zugänglicher Weise statt; erfolgt sie in hybrider Form, werden die virtuell teilnehmenden Mitglieder entsprechend zugeschaltet. Die Mitglieder erhalten hierfür das nur für die aktuelle Versammlung gültige und von ihnen geheim zu haltende Passwort schriftlich oder mit gesonderter E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse rechtzeitig mitgeteilt. Die Mitglieder haben sich unter Verwendung ihres Klarnamens oder ihrer dem Verein mitgeteilten E-Mail-Anschrift bzw. Telefonnummer anzumelden; der Vorstand prüft die Berechtigung in geeigneter Weise und hält das Ergebnis der Prüfung im Protokoll fest. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch jede Vereinigung, je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Eine zweite mit gleicher Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
- Abwesende Mitglieder können sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand vertreten lassen. Der oder die Vollmachtgebende übermittelt dem oder der 1. Vorsitzenden des Vereins die erteilte schriftliche Vollmacht per E-Mail mit einem Scan der Vollmacht oder per Fax mindestens einen Tag vor der Sitzung, sofern nicht in einer Präsenz-Versammlung der oder die Bevollmächtigte das Original der Vollmacht in der Sitzung vorlegt.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Das Kuratorium kann dazu Vorschläge machen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet Stichwahl statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind vor dem Beginn der Versammlung nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich per Post, Fax oder E-Mail zuzuleiten. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- In der Versammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine ZweiDrittel-Mehrheit.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Artikel 9:
Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die sämtlich auf zwei Jahre gewählt werden. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Jahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied berufen. Die Berufung des Ersatzmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu machen. Wahlvorschläge eines Mitglieds müssen zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, aus allen Wahlvorschlägen eine Vorschlagsliste zu erstellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Auf die Satzungsbestimmungen über Wahlvorschläge ist im Einberufungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen, falls die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes Gegenstand der Tagesordnung ist.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen, als es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.
- Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Der zweite Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
Artikel 10:
Kuratorium
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand ein Kuratorium zur Seite gestellt werden, das ihm bei der Erreichung des Vereinszwecks berät und unterstützt. Er soll gewährleisten, dass die Arbeit des Vereins seiner Zweckbestimmung entspricht.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedoch wird die erste Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Das Kuratorium besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf Mitgliedern.
Artikel 11:
Rechnungsprüfung
Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse werden durch die Mitgliederversammlung ein Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.
Artikel 12:
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins.
- lm Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereins betreut werden und zur Begleichung der Schulden und Regelung des Aktivvermögens Vollmacht erhalten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft e.V., lm Neuheimer Feld 330, 69120 Heidelberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“
Artikel 13:
Sonstiges
Soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB.