Blicke aus dem Dar el-Harb
Bericht über die Jahrestagung der Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht in Göttingen, 23. und 24.9.2005 von Dr. Tilmann J. Röder, Berlin.
Die Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (GAIR) ist ein ungewöhnliches Biotop im weiten Feld der juristischen Fachvereinigungen. Nicht nur tummelt sich hier eine bunte Vielfalt von klassisch ausgebildeten Juristen, Arabisten, Islamwissenschaftlern, Iranisten und Turkologen. Ein besonderes Merkmal der GAIR ist auch, dass Wissenschaft und Rechtspraxis etwa gleich stark repräsentiert sind und einander in offenem Gespräch begegnen. Dieser Diskurs ist bei der diesjährigen Tagung der Gesellschaft in Göttingen erneut gelungen, die unter der Leitung der Göttinger Islamwissenschaftlerin Irene Schneider stand.
Gleich zwei hoch aktuelle Themen standen auf der Tagesordnung: Der Verfassungsprozess im Irak und Islamic Finance. Die meisten der Referenten stammten aus dem Kreis der GAIR. Es war aber auch gelungen, besonders kreative ausländische Wissenschaftler wie Ersilia Francesca (Neapel), Ibrahim Warde (Cambridge, Mass.) und Nicolas Hardy (Paris) zum Vortrag zu gewinnen.
Die erste Runde läutete der Diplomat Thorsten Hutter (Berlin) mit einem Bericht über die aktuelle Lage im Irak ein. Hutter sprach über den Verfassungsprozess und eröffnete den Zuhörern einen Überblick über die ethnischen, religiösen und sozialen Hintergründe der Konflikte. Bemerkenswert ist seine Beobachtung, dass sich die Teilung der Bevölkerung in Schiiten, Sunniten und Kurden erst mit dem Sturz Saddam Husseins entwickelt habe. Früher, so Hutter, habe man sich in erster Linie als Iraker empfunden. Gleichwohl trat er Vorstellungen von einer Teilung des Landes in drei Teilstaaten vehement entgegen und erinnerte an die Erfahrungen beim Zerfall Jugoslawiens. Seine Berichte von den juristischen Reformprozessen ergänzte Ebrahim Afsah, Wissenschaftler am MPI für Völkerrecht und ausländisches Öffentliches Recht (Heidelberg). Afsahs Eintreten für eine deutsche Beteiligung an der Verfassungsberatung fand fast einhellige Zustimmung. Vermittelt wird dieses Engagement fast ausschließlich indirekt, nämlich über politische Stiftungen, die die entsprechenden Beratungsprojekte ausrichten. Afsah wies außerdem auf die fundamentalen Veränderungen der irakischen Rechtsordnung während der Besatzungszeit hin. Ähnliche Eingriffe hätte lediglich die UNMIK-Regierung im Kosovo vorgenommen. Mit der Haager Landkriegsordnung, so Afsah, seien sie nicht vereinbar. In eine ähnliche Kerbe schlug Peter-Tobias Stoll (Göttingen), der die völkerrechtliche Legitimation des Irakkrieges angriff und hierbei die mangelhafte Vorbereitung des Wiederaufbaus als neues Kriterium einführte. Abschließend referierten mit Omaia Elwan (Kairo und Heidelberg) und Hans-Georg Ebert (Leipzig) zwei renommierte Professoren über Fragen des irakischen Familien– und Erbrechts.
Am nächsten Tag ging es zurück nach Deutschland und Europa. Islamic Finance fände bislang in der deutschen Rechts– und Wirtschaftsrealität zu wenig Aufmerksamkeit, monierte der Unternehmensberater Michael Gassner (Köln) und forderte Anstrengungen zur Integration der hier lebenden dreieinhalb Millionen Muslime auch auf der Ebene der Finanzdienstleistungen. Das Problem lässt sich kurz schildern: In der islamischen Überlieferung findet der Gläubige bestimmte Regeln, die er bei seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu wahren hat. So erstreckt sich das Zinsverbot nicht nur auf das Fordern, sondern auch umgekehrt auf das Gewähren von Zinsen und gilt — so jedenfalls eine verbreitete, wenn auch nicht unbestrittene Auffassung — nicht nur innerhalb der muslimischen Gemeinde, sondern generell. Diese zwei Unterschiede zum christlich-kanonischen Zinsverbot erschweren die Lage erheblich. Einfache Verbraucherdarlehen, über die der Anwalt Kilian Bälz (Frankfurt) aus praktischer Perspektive referierte, werden für gläubige Muslime ebenso unzugänglich wie langfristige Hausfinanzierungen und viele Modelle zur Alterssicherung. Bälz zeigte dem Publikum, dass die islamischen Umgehungskonstruktionen in Deutschland rechtlich möglich, aber wirtschaftlich nachteilig sind. So kann bei einer Eigenheimfinanzierung zunächst die Bank das Gebäude erwerben und zu einem späteren Zeitpunkt an den eigentlich interessierten Moslem weiterverkaufen (sog. murâbaha). Allerdings wird dann die Grunderwerbssteuer zweimal fällig. Auch bei der „diminishing musharaba“, dem Erwerb durch Bank und Interessierten als GbR, bildet sich eine Kette von Problemen. Diese Darlegungen provozierten eine hitzige Debatte über die Frage, ob Erleichterungen des Islamic Finance der Integration der Muslime in die Gesellschaft dienten oder — ganz im Gegenteil — der Bildung von Parallelgesellschaften Vorschub leisteten. Die Muslime, so lautete ein Argument, seien doch nicht im Dar el-Islam („Haus des Islam“), sondern im Dar el-Harb („Haus des Krieges“) — also dem Herrschaftsgebiet der Nichtmuslime, wo viele strenge Regeln ihrer Religion nicht gälten. Sie müssten sich damit abfinden, in einem säkularen Umfeld zu leben. Gassner hingegen plädierte dezidiert für die Veränderungen de lege ferenda nach dem Vorbild von Großbritannien.
Lebhaft endete die Tagung, die den Teilnehmern zahlreiche innovative Perspektiven auf die Möglichkeiten und Grenzen von Rechtstransfer und Rechtspluralismus geboten hatte. Möge die freundschaftliche Streitlust der GAIR erhalten bleiben.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Autors.
Der Bericht erschien in: NJW-aktuell Heft 43/2005, Seite XIV
